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   BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96   

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https://dejure.org/1996,4292
BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96 (https://dejure.org/1996,4292)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.1996 - 3Z AR 89/96 (https://dejure.org/1996,4292)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 1996 - 3Z AR 89/96 (https://dejure.org/1996,4292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers; Vergütungsanspruch des Betreuers bei Abgabe eines Betreuungsverfahrens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4; FGG § 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wer setzt die Vergütung des Betreuers fest?

Verfahrensgang

  • AG Karlsruhe - AR 25/96
  • AG Schweinfurt - XVII 288/95
  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 966
  • Rpfleger 1997, 215
  • BayObLGZ 1996, 284
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 118/93

    Unterbringungsverfahren; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; Fachkenntnisse;

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96
    Im Falle der Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist für die Festsetzung der Betreuervergütung das Gericht örtlich zuständig, welches das Verfahren übernommen hat, nicht etwa das, welches den Betreuer bestellt hat (Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 256).«.

    Soweit die Rechtsprechung im Betreuungsverfahren für die Festsetzung einer von der Staatskasse zu ersetzenden Vergütung des Verfahrenspflegers das Gericht oder den Richter für zuständig erklärt hat, von dem der Verfahrenspfleger bestellt worden ist (vgl. BayObLGZ 1993, 256; OLG Hamm FamRZ 1995, 486 ) war nicht über die örtliche, sondern die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu entscheiden.

  • OLG Hamm, 24.11.1994 - 23 W 110/94

    Anwaltlicher Verfahrenspfleger; Kostenfestsetzung; Zuständigkeit; Urkundsbeamter;

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96
    Soweit die Rechtsprechung im Betreuungsverfahren für die Festsetzung einer von der Staatskasse zu ersetzenden Vergütung des Verfahrenspflegers das Gericht oder den Richter für zuständig erklärt hat, von dem der Verfahrenspfleger bestellt worden ist (vgl. BayObLGZ 1993, 256; OLG Hamm FamRZ 1995, 486 ) war nicht über die örtliche, sondern die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu entscheiden.
  • OLG Stuttgart, 12.09.2011 - 8 AR 12/11

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit unter

    Vergütungsfragen sind Teil des Verfahrens selbst, wofür stets das gegenwärtig mit der Sache befasste Gericht zuständig ist (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 769; BayObLG NJW-RR 1997, 966; je m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 31.08.1999 - 8 AR 4/99

    Zuständigkeitsbestimmung nach Abgabe und Übernahme eines Betreuungsverfahrens;

    Das das Verfahren jetzt führende Amtsgericht Bernau hat das Amtsgericht Halle um Festsetzung der begehrten Vergütung gebeten, was dieses unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 27.11.1996 (Rpfleger 1997, 215 ) ablehnt.

    Der Senat folgt damit der im Beschluss vom 27.11.1996 vom Bayrischen Obersten Landesgericht geäußerten Auffassung (NJW-RR 1997, 966).

  • BayObLG, 15.12.1997 - 1Z RR 610/96

    RStreitgenossenschaft bei Klage auf Feststellung eines altrechtlichen Geh- und

    Danach konnte eine Servitut durch Ersitzung ("fortgesetzten Besitz") erworben werden, wobei die Ersitzungszeit unter Anwesenden zehn Jahre betrug (vgl. im einzelnen, auch zu den weiteren hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen BayObLGZ 1996, 284/292 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97

    Anspruch auf Aufwandsentschädigung vor der Bestellung eines Betreuers;

    Mit ihr wird das übernehmende Gericht für das Betreuungsverfahren insgesamt, mithin auch für die Bewilligung der Aufwandsentschädigung, zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Entschädigung Tätigkeiten des Betreuers aus der Zeit vor der Übernahme betrifft (vgl. BayObLGZ 1996, 284 unter II 1).
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